Satzung des LFH
Die Fassung enthält folgende Änderung:
Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 30.08.1999
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.08.2002
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.09.2005
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29.11.2007
Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 07.10.2010
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Leichtathletik-Förderverein Hessen e. V. (LFH) hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, Geschäftsstelle ist die Geschäftsstelle des HLV.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des LFH ist die Förderung und kontinuierliche Unterstützung der leistungssportlichen Entwicklung besonders begabter und leistungsbereiter Athletinnen und Athleten hessischer Vereine. Dies erfolgt insbesondere durch Finanzierung/Teilfinanzierung von Trainingsmaßnahmen, Unterstützung bei der Suche nach Ausbildungs-, Arbeits- und Studienplätzen, Finanzierung/Teilfinanzierung von Sportausrüstung und geräten. Fördermaßnahmen sind auch für anerkannte gemeinnützige hessische Sportvereine zur Erreichung der genannten Ziele möglich.
(2) Der LFH verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Hessischen Leichtathletik-Verband oder seinen Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des LFH kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Grund der Ablehnung bedarf keiner Begründung.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod bzw. Auflösung der juristischen Person oder Ausschluss. Austritt und Ausschluss befreien nicht von noch bestehenden Verpflichtungen.
(3) Der Austritt kann von einem Mitglied bis zum 15.11. mit Wirkung zum Jahresende schriftlich erklärt werden. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist der Zugang auf der Vereinsgeschäftsstelle maßgeblich.
Ausschlussgründe sind insbesondere:
1. Nichtzahlung des Beitrages für mehr als sechs Monate trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, wenn nach der Absendung der letzten Mahnung zwei Monate vergangen sind.
2. Grobe und trotz Abmahnung durch den Vorstand wiederholte Verstöße gegen den Zweck des Vereins.
Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Vorstand. Sie ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mit Einschreiben gegen Rückschein mitzuteilen.
Der Ausschluss wegen Beitragsrückständen ist nicht anfechtbar.
Gegen den Ausschluss wegen anderer Gründe kann das Mitglied innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich Einspruch einlegen. Für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang auf der Geschäftsstelle maßgebend.
Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Mitglieds endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
§ 4 Beiträge
Der LFH wird durch Beiträge und Spenden finanziert. Art und Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen
1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert;
2. auf begründeten Antrag von 10 % der Mitglieder.
(3) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich (Brief, Fax oder E-Mail) einzuberufen. Veröffentlichungen in den Bekanntmachungsorganen des lsbh oder des HLV gelten für die ordentliche Mitgliederversammlung als schriftliche Einladung.
(4) Die Einladungsfrist beträgt bei ordentlichen Mitgliederversammlungen vier Wochen, bei außerordentlichen eine Woche vor dem Termin. Die Frist beginnt einen Tag nach der Absendung der Einladung oder nach Erscheinen der Bekanntmachungsorgane.
(5) Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) spätestens zwei Wochen, zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen spätestens drei Tage vorher eingereicht werden. Maßgeblich ist der Eingang auf der Geschäftsstelle.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit, die über Satzungsänderungen mit Zweidrittel-, die über die Auflösung des Vereins mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(7) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für zwei Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit. Wählbar sind alle Mitglieder, bei juristischen Personen ihre Vertreter. Wiederwahl ist zulässig.
(8) Leiter der Mitgliederversammlung ist der Vorsitzende, ein anderes Vorstandsmitglied oder, bei Abwesenheit aller Vorstandsmitglieder, ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Vereinsmitglied.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und einem von ihm zu bestellenden Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden als Geschäftsführer,
3. dem Kassenwart,
4. dem Pressesprecher,
5. Beisitzern,
6. dem Präsidenten, dem Sportwart des HLV und dem Sprecher des Kuratoriums als beratende Mitglieder.
(2) Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Sie haben Alleinvertretungsrecht.
(3) Scheidet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung ein Mitglied des LFH zum Vorstandsmitglied bestellen.
§ 8 Kuratorium
(1) Der Vorstand setzt für die Dauer seiner Amtszeit ein Kuratorium ein, das den Vorstand berät und Vorschläge unterbreitet bei
a) Der Akquirierung von Förderern und Fördermitteln,
b) Der Verfolgung der Zwecke des Vereins, insbesondere der Verwendung der Fördermittel.
(2) Dem Kuratorium sollen Persönlichkeiten des sportlichen, wirtschaftlichen und öffentlichen Lebens angehören.
(3) Die Kuratoriumsmitglieder benennen einen Sprecher.
§ 9 Kassenprüfer
Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
§ 10 Datenschutz
1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben.
2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung und Übermittlung) und Nutzung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht statthaft. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist.
3) Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes besteht das Recht auf Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten, deren Empfänger sowie Zweck der Speicherung und auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten.
4) Aufgrund des technischen Fortschritts und dem ständigen Wandel der die Informationsverarbeitung betreffenden Gesetze und Verordnungen kann der Vorstand Ausführungsregelungen zu dieser Datenschutzerklärung beschließen. Sofern der Verein einen Datenschutzbeauftragten benötigt, wird dieser vom Vorstand bestellt.
§ 11 Schlussbestimmung
Die Satzung ist am 12. April 1999 errichtet.